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VwGH – gegründet 1876

Das Bundesverwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof üben sich wieder einmal in der Rolle des Anwaltswürgers (mit absolut entscheidungswesentlicher, in Klammer gesetzter Anmerkung):

VwGH 18.05.2021, Ra 2020/08/0196:

„2          Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) – nachdem die belangte Behörde einen bei ihr von der Revisionswerberin eingebrachten Vorlageantrag samt der Beschwerde und der Verfahrensakten dem BVwG vorgelegt, das BVwG der Revisionswerberin seine vorläufige Ansicht, der Vorlageantrag sei verspätet, vorgehalten und die Revisionswerberin beim BVwG einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Vorlageantrages eingebracht hatte – den Wiedereinsetzungsantrag ab (Spruchpunkt I.) und den Vorlageantrag als verspätet zurück (Spruchpunkt II.). Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig.

3          Das BVwG stellte fest, die Beschwerdevorentscheidung sei der Revisionswerberin zu Handen ihrer Rechtsvertretung (jener Rechtsanwalts‑GmbH, die auch als Vertreterin im Revisionsverfahren auftritt) am 25. Februar 2019 zugestellt worden. Am 6. März 2019 um 17.27 Uhr habe die Rechtsvertretung einen Schriftsatz zur Stellung eines Vorlageantrages per Telefax an die Nummer der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde abgeschickt; der Sendebericht habe das Ergebnis ‚ok‘ ausgewiesen. Dieses Telefax sei der belangten Behörde jedoch nicht zur Kenntnis gelangt. Es könne nicht festgestellt werden, ob das Telefax bei der belangten Behörde jemals eingelangt sei. Erst nach einer entsprechenden Aufforderung der belangten Behörde vom 13. Mai 2019 habe die Rechtsvertretung noch am selben Tag den Schriftsatz vom 6. März 2019 (samt dem Telefax‑Sendebericht) bei der belangten Behörde per E‑Mail, das dort auch nachweislich eingelangt sei, eingebracht.

4          Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe sich ein Einschreiter, der einen Schriftsatz an die Behörde mittels ‚Telekopierer‘ abgesendet habe, danach zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt worden sei. Ein Sendebericht mit dem Vermerk ‚ok‘ lasse nicht zwingend den Schluss zu, dass eine Schriftsatzkopie tatsächlich beim Empfänger eingelangt sei. Das Verfahren habe nicht ergeben, dass die Revisionswerberin bzw. deren Rechtsvertretung Schritte unternommen hätte, um sicher zu gehen, dass das Telefax mit dem Vorlageantrag auch wirklich bei der Behörde angekommen sei, vielmehr habe sie sich auf das im Sendebericht angegebene Ergebnis ‚ok‘ verlassen. Ein Schriftstück gelte erst dann als eingebracht, wenn es bei der Behörde tatsächlich eingelangt sei; der Einbringer, der sich technischer Hilfsmittel wie eines Faxgerätes bediene, habe das Übermittlungsrisiko zu tragen. Der Vorlageantrag sei als erst am 13. Mai 2019 eingebracht zu beurteilen und damit verspätet. Der Wiedereinsetzungsantrag scheitere am Verschulden der rechtsfreundlich vertretenen Revisionswerberin an der Fristversäumnis.

[…]

17          Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch das Revisionsvorbringen, das den behaupteten ‚geänderten Standard elektronischer Übermittlungen‘ im Zusammenhang mit Übermittlungen von Dokumenten per Telefax in keiner Weise näher ausführt und insbesondere nicht darlegt, dass ein ‚ok‑Vermerk‘ nur bei geglückten Datenübermittlungen technisch möglich sei, nicht veranlasst, von der Rechtsprechung, auf die sich schon das Verwaltungsgericht berufen hat (etwa VwGH 23.11.2009, 2009/05/0118, mwN), abzugehen.“

Absolut lebensnah, nach erfolgreicher Übertragung eines Telefaxes (oder nach Einlangen einer E-Mail-Zustellbestätigung) bei der Einbringungsstelle anzurufen (oder einen Boten vorbeizuschicken?) und darüber einen Aktenvermerk anzufertigen. Verfahrensökonomisch! Ein Segen für alle Beteiligten: Behörde, Rechtsvertretung, Verfahrenspartei und Steuerzahlende!