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Mit dem Elefanten in die Arbeit?

In Zeiten des Klimawandels ist auch die Wahl des richtigen Verkehrsmittels, um von A nach B zu kommen, komplexer geworden: Es kommt nun eben nicht mehr nur auf Kosten und Komfort an, sondern auch auf die Klimaschädlichkeit der zur Verfügung stehenden Mobilitätsoptionen.

Der CarbonTracer der Universität Graz ist eine Möglichkeit, um die Klimaschädlichkeit von Bahn-, Bus-, Auto- und Flugreisen detailliert miteinander zu vergleichen (auch wenn man – so wie ich – die zugrundeliegenden Modellrechnungen nicht bis ins Letzte durchschaut). So erfährt man etwa, dass Fliegen gar nicht so viel schlimmer ist als Autofahren (zB scheint auf der Strecke Graz–Paris ein Economy-Flug besser ab als eine Autofahrt – zumindest wenn man alleine unterwegs ist).

Tiere stehen als Verkehrsmittel im CarbonTracer leider noch nicht zur Auswahl. Wie wäre es zB mit einem Elefanten?

Ob ein Elefant tatsächlich eine klimafreundliche Mobilitätsvariante wäre, kann ich auf die Schnelle nicht beantworten. Aber wäre es denn überhaupt rechtlich zulässig, mit einem Elefanten zum Arbeitsplatz zu pendeln?

Die Antwort lautet: ja! Elefanten sind auf österreichischen Straßen tatsächlich erlaubt, und zwar sowohl als Zugtier eines Fuhrwerks wie auch als nicht eingespanntes Reittier.

Was ist dabei aus öffentlich-rechtlicher Sicht zu beachten?

Einige straßenverkehrsrechtliche Regelungen gelten nur für jene Elefanten, die als Zugtier eines Fuhrwerks eingesetzt werden:

  • Der Elefant muss fit sein: „Lahme oder übermüdete Tiere sowie solche, deren Eignung zum Ziehen eines Fuhrwerkes insbesondere durch äußerlich erkennbare Leiden oder Wunden herabgemindert ist, dürfen nicht als Zugtiere verwendet werden“ (§ 74 Abs 1 StVO).
  • Falls der Elefant bissig sein sollte, muss ihm ein Maulkorb angelegt werden (§ 74 Abs 2 StVO).
  • Bei Schnee- und Eisglätte muss der Elefant „mit scharfen Hufeisen oder anderen geeigneten Gleitschutzmitteln versehen sein“ (§ 74 Abs 2 StVO).
  • Der Elefant darf auch nicht zu groß sein: einzuhalten ist eine maximale Breite von 2,20 m und eine maximale Höhe von 3,80 m. Das geht sich meistens auch mit einem ausgewachsenen Afrikanischen Elefanten gut aus. Größere Exemplare dürften nur als Reittiere verwendet werden.

Noch einfacher sind die für Elefanten als Reittiere geltenden Bestimmungen:

  • Dass mit einem Elefanten nur die Fahrbahn oder ein Reitweg benutzt werden darf, nicht jedoch ein Gehsteig oder Radweg, leuchtet ein (§ 79 Abs 2 StVO). Dies verringert das Risiko des Auftretens gefährlicher Nutzungskonflikte.
  • Bei Dämmerung, Dunkelheit, starkem Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, müssen Reiter bei Benützung der Fahrbahn, wenn die sonstige Beleuchtung nicht ausreicht, durch hell leuchtende Laternen an der linken Seite gekennzeichnet sein (§ 79 Abs 3 StVO). Interessanterweise muss tatsächlich nur der Reiter gekennzeichnet werden, nicht hingegen das Reittier. Die Farbe der Laterne ist nicht eigens geregelt – nur blau sollte sie eher nicht sein (vgl §§ 26, 26a StVO).
  • Diese Regelungen gelten übrigens auch für Polizeielefanten; ausgenommen sind gemäß § 79 Abs 4 StVO ausdrücklich nur „Organe der Bundespolizei als Reiter von Dienstpferden.

Von diesen Details abgesehen ist die Teilnahme von Elefanten am Straßenverkehr überraschend unbürokratisch ausgestaltet: Weder benötigt der Reiter oder Fahrer einen Führerschein noch der Tierhalter eine Haftpflichtversicherung noch das Tier eine Verkehrszulassung bzw Eignungsprüfung. Im Grunde muss es sich Reiter:in oder Fahrer:in lediglich um eine Person handeln, die mindestens 16 Jahre alt, körperlich geeignet und des Reitens kundig ist (§ 79 Abs 1 StVO). Jüngere Personen dürfen nur in Begleitung Erwachsener auf Elefanten reiten).

Klar ist aber: Der Elefant muss in Österreich geboren sein, denn für Elefanten gilt ein strenges internationales Handelsverbot. Und falls man die Elefanten nicht im Rahmen eines Zoos, eines Tierheims oder einer gewerblichen Tätigkeit hält, darf auf die korrekte Anzeige der Tierhaltung an die Bezirksverwaltungsbehörde nicht vergessen werden (§ 25 TSchG). Und man muss sich mindestens zwei auf einmal zulegen, denn: Elefanten sind Herdentiere (Anlage 1 Punkt 7.11.1 Abs 11 der 2. Tierhaltungsverordnung).

Insgesamt ist es aber – verglichen mit anderen, detailliert „durchregulierten“ Fragen – immer noch erstaunlich einfach, mit einem Elefanten am Straßenverkehr teilzunehmen.