Wenn der Lift stecken bleibt
Es gibt Dinge, die bewegen sich in Österreich extrem langsam: Gletscher. Verwaltungsreformen. Leider oft auch der Rechtsstaat.
Im folgenden Fall blieb der Lift überhaupt gleich mehrmals stecken:
Im ersten Quartal 2013 stellte ein Behördenorgan des Magistrats der Stadt Wien fest, dass in einem mehrstöckigen Wohnhaus in Wien der Lift nicht vorschriftsgemäß gewartet und geprüft wurde. Unter anderem fehlte es an einer aktuellen sicherheitstechnischen Überprüfung durch eine akkreditierte Prüfstelle.
Im November 2014 verhängte der Magistrat eine Geldstrafe von 3.000 EUR gegen den Geschäftsführer der Hausverwaltung wegen Verstoßes gegen das Wiener Aufzugsgesetz 2006.
Der Geschäftsführer erhob Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Dieses verkündete im Jänner 2016 – kurz bevor das Verfahren wegen Verjährung einzustellen gewesen wäre – mündlich seine Entscheidung: Die Strafe wurde auf 750 EUR reduziert, die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwölf Stunden. Ansonsten blieb das Straferkenntnis im Wesentlichen unverändert.
Dann passierte etwas, das im Verwaltungsrecht in Österreich leider immer wieder passiert: nichts. Die schriftliche Ausfertigung des bereits mündlich verkündeten Erkenntnisses erging erst im Mai 2022.
Sechs Jahre und vier Monate für das Niederschreiben einer Entscheidung, die bereits mündlich verkündet war. In dieser Zeit kann man nacheinander ein Bachelor- und ein Masterstudium beginnen und abschließen. Man kann ein Kleinkind von der Geburtenstation bis zur Volksschule bringen. Oder eben ein verwaltungsgerichtliches Erkenntnis schriftlich ausfertigen.
Als die schriftliche Fassung schließlich vorlag, hatte diese einen bemerkenswerten Inhalt: Das Verwaltungsgericht Wien hob den Strafausspruch und die Kostenentscheidung auf. Mit anderen Worten: Die Schuld des Geschäftsführers wurde bestätigt, die Strafe aber auf null reduziert.
Begründung: Die Ausfertigung sei „in Folge struktureller Probleme“ sechs Jahre lang unterblieben. Aufgrund des Rechts auf ein faires Verfahren (Art 6 EMRK, Art 47 GRC) sei die überlange Verfahrensdauer zu berücksichtigen.
Was lange währt, wird endlich gut? Mitnichten! Der Magistrat der Stadt Wien wollte dies nicht hinnehmen und erhob eine außerordentliche Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof. Das Kernargument: Die schriftliche Ausfertigung dürfe von der mündlich verkündeten Entscheidung nicht inhaltlich abweichen. Außerdem könne eine überlange Verfahrensdauer allenfalls strafmildernd wirken; sie dürfe aber nicht dazu führen, dass die Strafe ganz entfällt.
Ein dreiköpfiger Senat des Verwaltungsgerichtshofs beschäftigte sich dreieinhalb Jahre lang intensiv mit dieser Frage – und wies im Dezember 2025 die Amtsrevision zurück (VwGH 10.12.2025, Ra 2022/05/0150).
Der VwGH bestätigte zwar den Grundsatz, dass ein mündlich verkündetes Erkenntnis mit der Verkündung rechtswirksam wird und grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden darf. Zugleich hielt er aber fest: Auch die Zeitspanne zwischen mündlicher Verkündung und schriftlicher Ausfertigung kann eine überlange Verfahrensdauer darstellen. Und wenn der Fall im Anwendungsbereich des Unionsrechts liegt, muss das Verwaltungsgericht diese Dauer bei der Sanktion berücksichtigen. Das Wiener Aufzugsgesetz setze unionsrechtliche Vorgaben um (konkret: die Aufzugsrichtlinie 95/16/EG und die Maschinenrichtlinie 98/37/EG). Daher sei das Verwaltungsgericht Wien verpflichtet gewesen, dem Unionsrecht Rechnung zu tragen und effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, indem es „die mehr als sechsjährige Zeitspanne insbesondere zwischen Verkündung und Ausfertigung seiner Entscheidung“ miteinbezog.
In Summe dauerte es also beinahe dreizehn Jahre, bis der Lift des Rechtsstaats ganz oben angekommen war.
Überlange Verfahren sind nicht einfach irgendein Randproblem im Maschinenraum unseres Rechtsstaats. Sie konterkarieren den eigentlichen Zweck des Verfahrens, entwerten den Rechtsschutz und untergraben das Vertrauen in das Funktionieren unseres Gemeinwesens.
Wer jahrelang auf eine Genehmigung, eine Zahlung, eine Strafe oder die Klärung einer anderen für sie oder ihn bedeutenden Rechtsfrage wartet, wird auch dann nicht zufrieden sein, wenn er schlussendlich – auf dem Papier – das bekommt, was er wollte.
Auch in einem 2025 vom Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall betreffend Studienbeihilfe ruckelte der Lift (VfGH 07.10.2025, E 1894/2025):
Strittig war die Auszahlung eines Betrags von 3.364 EUR. Vom Bescheid der Studienbeihilfenbehörde bis zur zweiten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergingen sechs Jahre. Dazwischen lagen eine erste BVwG-Entscheidung, ein mehr als dreijähriges Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof, eine Aufhebung wegen Verfahrensmängeln, ein Fristsetzungsantrag und schließlich eine VfGH-Beschwerde, die zur Feststellung einer Grundrechtsverletzung und Abtretung an den VwGH führte.
Das ist sehr wahrscheinlich deutlich länger, als der betroffene Studierende für sein Bachelorstudium an der WU Wien benötigte. Studienbeihilfe sollte das Studieren erleichtern und beschleunigen; in diesem Fall wurde die Beihilfe selbst zum Langzeitstudium.
„Justice too long delayed is justice denied“, schrieb Martin Luther King 1963 aus dem Gefängnis von Birmingham, Alabama.
Auch unser öffentlich-rechtliches Team könnte dazu so manchen Brief schreiben (Lieder singen wir nur zu Hause): In dem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschiedenen Fall Franz Maier gegen Österreich ging es um eine wasserrechtliche Bewilligung für eine Schottergrube. Der Bewilligungsantrag wurde im November 2002 eingebracht; endgültig erledigt war die Sache erst acht Jahre später, im Oktober 2010. Löblich ist, dass der EGMR eine Verletzung der EMRK feststellte und die Republik Österreich wegen überlanger Verfahrensdauer verurteilte. Weniger ruhmvoll ist, dass der EGMR dafür selbst bis Februar 2017 brauchte (EGMR 14.02.2017, Franz Maier GmbH v Austria, Appl. 24143/11). Gesamte Verfahrensdauer: vierzehn Jahre.
Wie diese Beispiele zeigen, bietet unser Rechtsstaat eine ganze Reihe von Instrumenten, um gegen überlange Verfahrensdauern vorzugehen: Säumnisbeschwerden, Fristsetzungsanträge, Erkenntnis- und Individualbeschwerden – und manchmal auch die Möglichkeit einer Staats- oder Amtshaftungsklage. Auf dem Papier ist (fast) alles da.
Der Lift des Rechtsstaats fährt also durchaus bis ganz nach oben. Die Frage ist nur, ob auch man noch zu Lebzeiten aussteigt – und sich noch daran erinnern kann, wo man eigentlich hinwollte.

(Vorschriften zur Benützung des Paternoster-Aufzuges für Personenverkehr, Haus der Industrie, Wien, Oktober 2025)
Weitere Artikel
Wenn der Lift stecken bleibt
Es gibt Dinge, die bewegen sich in Österreich extrem langsam: Gletscher. Verwaltungsreformen. Leider oft auch der Rechtsstaat. Im folgenden Fall blieb der Lift überhaupt gleich....
Sudoku statt Shakespeare
Jeder entspannt anders: Die einen lesen einen Krimi, die anderen lösen ein Suduko – und ich stöbere gern in aktuellen EuGH-Urteilen. Das EU-Recht ist nämlich....
Mit dem Elefanten in die Arbeit?
In Zeiten des Klimawandels ist auch die Wahl des richtigen Verkehrsmittels, um von A nach B zu kommen, komplexer geworden: Es kommt nun eben nicht....